§ 211 Strafgesetzbuch
Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
_________________ Was ist flach, liegt am Strand und spricht undeutlich? - Eine Nuschel! Was ist orange und schaut durchs Schlüsselloch? - Eine Spandarine! Was ist groß, grau und unwichtig? - Ein Irrelefant!
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