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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: Do 10. Dez 2009, 14:09 
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Registriert: Do 26. Mär 2009, 01:34
Beiträge: 1047
Im Jahr 201 v.Chr. war (wie jeder weiß) das Ende des Zweiten Punischen Krieges durch Diktatfrieden: Karthago darf ohne die Zustimmung Roms keine auswärtigen Kriege führen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: Do 10. Dez 2009, 17:48 
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Registriert: Fr 3. Apr 2009, 17:45
Beiträge: 1882
Ein Jahr zuvor, im Jahr 202 v.Chr., fand bekanntlich die entscheidende Schlacht des Zweiten Punischen Krieges statt.l

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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: Fr 19. Feb 2010, 13:53 
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Registriert: Fr 3. Apr 2009, 17:45
Beiträge: 1882
§ 203 Strafgesetzbuch: Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: Di 9. Mär 2010, 20:44 
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Registriert: Fr 3. Apr 2009, 17:45
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20.4. 1889: Geburtstag eines eher unbekannten österreichischen Malers, der später zu einem berühmt(-berüchtigten) deutschen Politiker wurde

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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: Sa 20. Mär 2010, 10:41 
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In 205 Tagen ist nicht Weihnachten!

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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: Sa 20. Mär 2010, 13:10 
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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: So 21. Mär 2010, 14:24 
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Echter Fortschritt wäre,
wenn aus Smog und Sex wieder Luft und Liebe würde!


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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: Di 6. Apr 2010, 11:36 
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Registriert: Fr 27. Mär 2009, 00:22
Beiträge: 905
Wenn man bei google nach 208 sucht, erhält man 208.000.000 Ergebnisse. Wenn wir dieses mal als symptomatisch nehmen, sind die natürlichen Zahlen also eine lineare Abbildung ihrer Wertigkeit in die Trefferhäufigkeit gängiger Suchmaschinen, hier dargestellt durch den ehrenwerten Vertreter google. Gleichzeitig bedeutet dies, dass größere Zahlen weitaus häufiger in unseren Texten vorkommen, was wiederum Rückschlüsse auf die psychische Situation unserer Gesellschaft zulässt.
208 ist sozusagen das Yin und Yang des Westens :ugeek:

Noch Fragen?

Ps: Ist doch interessant, dass die größte Zahl, die man sich vorstellen kann, auch die ist, die die größten Vorkommen besitzt - auch in boulevardesken Blättern :roll:


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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: Di 6. Apr 2010, 11:50 
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Registriert: Do 26. Mär 2009, 01:34
Beiträge: 1047
J 20.9 ist ein Krankheitscode aus dem sog. ICD-10-System. Mit diesem System werden zur Vereinfachung der 'Kommunikation' mit den Krankenkassen etc. alle Krankheiten verschlüsselt.
J 20.9 bedeutet im Klartext nichts anderes als "Akute Bronchitis, nicht näher bezeichnet".

Gute Besserung allen, die an J 20.9 leiden! :-)

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 Betreff des Beitrags: Re: Wer kann weiter zählen?
BeitragVerfasst: Mi 7. Apr 2010, 08:38 
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2(0)10 - was für ein Jahr!

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